Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die soziale Schutzbedürftigkeit von Ein-Mann-Franchisenehmern nicht auf dem vertriebenen (materiellen oder immateriellen) Produkt beruht, sondern auf der Macht- und Interessenkonstellation des Franchisevertrags (Az. L 3 R 662/21).
Im Streitfall teilte der klagende Lehrer dem beklagten Rentenversicherungsträger mit, dass er eine Nachhilfeeinrichtung betreibe und dort selbst unterrichte. Er vertrat die Ansicht, dass seine Tätigkeit unternehmerisch und damit sozialversicherungsfrei sei. Die gesetzliche Rentenversicherung stellte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung fest.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unterstützte deren Auffassung. In der Gesamtschau sei er genau der Franchisenehmer, der als „kleiner Selbstständiger“ über die Regelung im Sozialgesetzbuch gegen drohende Altersarmut abgesichert werden solle.
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