Wer als Kfz-Fahrer eine rote Ampel missachtet, muss u. U. mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot rechnen. Wenn das Verfahren nach einem Rotlichtverstoß jedoch überlang dauert (hier: rund zwei Jahre) und der Betroffene in dieser Zeit nicht wieder verkehrsrechtlich auffällig war, kann ein Fahrverbot entfallen. Die Behörde darf dann aber nicht als Ausgleich das Bußgeld erhöhen. So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 1 Rb 36 Ss 778/22).
Ein Mann fuhr bei Rot über eine Ampel. Er wurde nach mehr als zwei Jahren durch das Amtsgericht zu einer Geldbuße von 400 Euro verurteilt – die Regelgeldbuße für den Rotlichtverstoß liegt bei 200 Euro. Zwar durfte die Behörde nach so langer Zeit kein Fahrverbot mehr erteilen, dafür wollte sie als Ausgleich mehr Bußgeld kassieren. Dagegen legte der Mann eine Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht reduzierte die Geldbuße auf 200 Euro. Das Amtsgericht hätte aufgrund der erheblichen Zeitspanne kein Fahrverbot mehr verhängen dürfen. Daher fehle auch eine Grundlage für eine Erhöhung des Bußgeldes. Mit einem Fahrverbot würden die Straßenbehörden das Ziel verfolgen, eine erzieherische Wirkung zu erreichen. Hier lagen jedoch zwischen der Tat und dem Urteil des Amtsgerichts mehr als zwei Jahre. In dieser Zeit war der Kläger verkehrsrechtlich nicht wieder auffällig geworden – somit wäre ein Fahrverbot nicht mehr angemessen gewesen.
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